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21.08.10, um ab 12 Uhr

Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen des Auktionshauses "Die Eiche" OHG, An der Untertrave 34, 23552 Lübeck

Durch Abgabe eines mündlichen oder fernschriftlichen Gebotes oder die Erteilung eines schriftlichen Auftrages hierzu, erkennt der Käufer die nachstehenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen als allein verbindlich gegenüber Versteigerer und Verkäufer an.

1. Die Versteigerung aller Gegenstände erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, der in der Auktion ungenannt bleibt. Der Versteigerer ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.

2. Versteigert werden nach §34 b) Abs. 6 Nr. 5 b) Gewerbeordnung gebrauchte Gegenstände. Angesichts der Vielzahl der Einlieferungen ist es regelmäßig nicht möglich, hinsichtlich der zur Versteigerung anstehenden Gegenstände Gewährleistung zu übernehmen. Dem Käufer ist aber die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der Vorbesichtigung sämtliche Gegenstände gründlich und umfassend zu prüfen. Expertisen können jederzeit eingesehen werden, ohne daß für deren Richtigkeit gehaftet wird. Darüber hinaus haben die Kaufinteressenten das Recht, Expertisen über das Versteigerungsgut auf eigene Rechnung einholen zu lassen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird. Der Bieter erwirbt die Gegenstände daher wie besehen und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche gegenüber Versteigerer und Verkäufer. Beanstandungen nach Zuschlagserteilung, gleich welcher Art, insbesondere aber für Beschaffenheit und Zuschreibung, können mithin nicht mehr berücksichtigt werden. Schriftliche wie mündliche Angaben des Versteigerers zu dem Versteigerungsgut, insbesondere in dem jeweiligen Versteigerungskatalog, sind lediglich Beschreibungen des Versteigerungsgutes, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden, stellen aber keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der § 459 ff BGB dar. Die Verschuldenshaftung des Versteigerers ist auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.

3. Gebote erfolgen im Abstand von etwa 10% und werden im einzelnen vom Versteigerer der Höhe nach bestimmt. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebotes. Der Versteigerer kann ohne Angabe von Gründen einzelne Lose nur gesammelt oder gar nicht aufrufen, Gebote zurückweisen, den Zuschlag verweigern oder diesen nur unter Vorbehalt erteilen. Bei Doppelgeboten entscheidet der Versteigerer. Ein bereits erteilter Zuschlag kann bis zum Aufruf des übernächsten Loses zurückgenommen werden bei Zweifeln darüber, ob ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde. Ein Zuschlag unter Vorbehalt bindet den Bieter an sein Gebot für die Dauer von drei Wochen, ohne anderweitige Veräußerungen des Loses auszuschließen. Erfolgt in dieser Zeit nicht der vorbehaltlose Zuschlag, so erlischt das Gebot.

4. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur sofortigen Annahme des Gegenstandes bei Barzahlung unter Angabe von Namen und Adresse. Bei laufenden Auktionen kann Zwischenzahlung verlangt werden. Bei abwesenden Bietern gilt eine Bezahlung und Abnahme des Versteigerungsgutes binnen 10 Tagen nach der Auktion noch als rechtzeitig. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des völligen Verlustes oder der Beschädigung des Gegenstandes auf den Käufer über. Eine Haftung verbleibt lediglich noch in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.

5. Der Käufer hat an den Versteigerer den Kaufpreis und ein 21,42% iges Cavelingsgeld inkl. Mehrwertsteuer hierauf zu bezahlen. Für die Höhe des Kaufpreises und die Größe der Cavelinge ist im Zweifel das Versteigerungsprotokoll maßgebend.

6. Das Eigentum an den erworbenen Gegenständen geht erst nach völliger Bezahlung des in Zif. 5 genannten Betrages auf den Käufer über. Erst danach kann der Käufer die Übergabe der erworbenen Gegenstände verlangen. Wird der erworbene Gegenstände ausnahmsweise vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt--insbesondere bei Scheckzahlung--, so erfolgt dies unter ausdrücklichem Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers, einschließlich verlängertem Eigentumsvorbehaltes, d.h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung, Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist.

7. Anwesende Bieter kaufen grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sofern sich der Versteigerer damit einverstanden erklärt, dass ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einen vom Bieter genannten Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Vertrages die Mithaftung des Bieters bestehen.

8. Werden die ersteigerten Gegenstände nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Zuschlag abgeholt oder wird trotz Mahnung die fällige Zahlung nicht rechtzeitig und vollständig bewirkt, so kann der Versteigerer in eigenem Namen wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im ersten Fall kann er die erworbenen Gegenstände auf Kosten des Käufers bei einem Spediteur einlagern oder zusenden lassen. Verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so darf er auf Kosten des Käufers die Gegenstände noch einmal versteigern nach Maßgabe der jeweils gültigen Versteigerungsbedingungen und bei Nichtzuschlag anschließend frei verkaufen. In diesem Fall haftet der Käufer darüber hinaus für einen etwaig anstehenden Mindesterlös samt Versteigerungskosten. Auf Auskehrung eines eventuellen Mehrerlöses hingegen besteht kein Anspruch. In jedem Fall steht dem Versteigerer bis zur Zahlung der sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Kosten ein Pfandrecht an den erworbenen Gegenständen zu. Das Wahlrecht des Versteigerers erlischt erst mit Erfüllung sämtlicher Ansprüche.

9. Im Falle des Verzuges hat der Käufer die ausstehende Kaufsumme mit einem Zinssatz von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu verzinsen, mindestens jedoch 6 %, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens.

10. Für den freien Verkauf gelten die oben dargestellten Bedingungen sinngemäß, wobei dem Zeitpunkt des Zuschlages dann dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.

11. Erfüllungsort ist Lübeck. Im Verhältnis zu Vollkaufleuten sowie öffentlich-rechtlichen Personen und Sondervermögen ist Lübeck auch Gerichtsstand. Gleiches gilt für Käufer, die im Ausland wohnen, ihren Wohnsitz dorthin verlegt oder deren Wohnsitz unbekannt ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.

Auftrags-/ Einlieferungsbedingungen

Der Einlieferer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er Eigentümer oder zum Verkauf ermächtigter Verfügungsberechtigter ist. Die eingelieferten Gegenstände sind kein unrechtmäßig erworbener Besitz und nicht durch Rechte Dritter belastet.

Der Auftraggeber hat den Versteigerer wegen aller, nicht auf einem Verschulden des Versteigerers selbst beruhender Ansprüche, die aus irgendeinem Grund aus Anlass der Versteigerung erhoben werden können, schadlos zu halten. Jegliche Haftung des Versteigerers, gleich aus welchem Grund, für Schäden am Versteigerungsgut - Beschädigung oder Zerstörung - ist ausgeschlossen, es sei denn ,dem Versteigerer sei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten des Personals oder beauftragter Dritter des Versteigerers.

1. Für alle Angaben - insbesondere Zuschreibungen, Material, - oder Altersangaben übernimmt der Einlieferer die Gewährleistung und Haftung gegenüber dem Käufer. Die Sachen sind gebraucht. Der Auftraggeber steht dem Auktionshaus Die Eiche in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zuschlag an den Ersteigerer.

2. Der Einlieferer zahlt an den Versteigerer 18 % der Zuschlagsumme zzgl. derzeit gültiger Mwst., insgesamt also 21,42% als Provision. Im Falle des Nichtverkaufs von eingelieferten Gegenständen ist keine Provision zu zahlen.

3. Bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Auktionstermin ist der Auftraggeber (AG) an den Vertrag gebunden. Wird er auf Verlangen des AG vorzeitig aufgehoben, so hat der AG dem Auktionshaus Die Eiche außer den Barauslagen die Provision und das entgangene Aufgeld des Ersteigerers - berechnet nach dem vereinbarten Limit oder mangels eines solchen nach der Hälfte des Schätzpreises zu ersetzen.

4. Limitpreise gelten als Mindestpreise, unter denen - ausser bei vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber - kein Zuschlag erfolgt. Bleiben Objekte in der Auktion unverkauft, wird es dem Auktionshaus Die Eiche freigestellt, die Mindestpreise im Nach- oder Freiverkauf um bis zu 10 % zu reduzieren. Soweit nichts anderes vereinbart, ist das AH Die Eiche berechtigt, in der Auktion nicht abgesetzte Objekte innerhalb von 2 Monaten nach Auktionsschluss freihändig zu verkaufen. ( Nachverkauf, "freier Verkauf" )

5. Mit der Provision werden die Kosten für Lagerung, Versicherung, Beschreibung, Katalogerstellung u. Versand, Werbemaßnahmen und Ausstellung des Auktionshauses Die Eiche bis zur vereinbarten Auktion abgedeckt. Die Objekte sind dem Auktionshaus Die Eiche auf Rechnung und Gefahr des Einlieferers zuzustellen und im Falle des Nichtverkaufs innerhalb von 8 Wochen nach der Auktion wieder abzuholen. Ende der Verwahrungsfrist.

6. Nimmt der Einlieferer den Auftrag ganz oder teilweise wieder zurück, oder erhöht er nach der Auftragserteilung ohne Zustimmung des Versteigerers die Limite, so hat er 18 % vom Limit zzgl. Mwst. , mindestens jedoch € 5 pro Position für den entstandenen Bearbeitungsaufwand zu ersetzen.

7. Der Einlieferer besteht nicht auf Schätzung oder Begutachtung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder von der IHK benannte Gutachter, auch soweit es sich um Gold-, oder Silberwaren, Edelsteine oder Teppiche handelt. Sollte der Einlieferer dennoch ein solches Gutachten wünschen, so wird es vom Versteigerer auf Kosten des Einlieferers eingeholt. Im übrigen hat der Versteigerer das Recht, das Versteigerungsgut nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu taxieren.

8. Dieser Vertrag enthält alle Abreden zwischen Einlieferer und dem Auktionshaus Die Eiche. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Alle Änderungen dieses Versteigerungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

9. Die Auszahlung des Versteigerungserlöses abzügl. Provision, Mwst. und angefallener Nebenkosten erfolgt, soweit der Erlös beim Auktionshaus Die Eiche eingegangen ist. Kosten einer unbaren Auszahlung trägt der Zahlungsempfänger. Soweit zum Abrechnungszeitpunkt die Zahlung nicht oder noch nicht vollständig beim AH Die Eiche eingegangen ist, erfolgt die Auszahlung des Abrechnungsbetrages innerhalb von 5 Werktagen nach dem Zahlungseingang.

10. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der Übrigen davon nicht berührt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck.