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25.02.12, um 10.00 Uhr

Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses „Die Eiche“ OHG Versteigerer: Marco Kröger (öffentlich bestellt u. vereidigt, IHK Lübeck)

Durch Abgabe eines mündlichen oder fernschriftlichen Gebotes oder die Erteilung eines schriftlichen Auftrages hierzu, erkennt der Käufer die nachstehenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen als allein verbindlich gegenüber Versteigerer und Verkäufer an. Sie gelten entsprechend für den Freiverkauf.

1. Die Versteigerung aller Gegenstände erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung des Einlieferers, der in der Auktion ungenannt bleibt. Der Versteigerer ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.

2. Versteigert werden nach §34 b) Abs. 6 Nr. 5 b) Gewerbeordnung gebrauchte Gegenstände. Für offene oder versteckte Mängel jeder Art übernimmt das Auktionshaus keine Haftung. Der Zuschlag/Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Dem Käufer ist aber die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der Vorbesichtigung sämtliche Gegenstände gründlich und umfassend zu prüfen. Expertisen können jederzeit eingesehen werden, ohne dass für deren Richtigkeit gehaftet wird. Darüber hinaus haben die Kaufinteressenten das Recht, Expertisen über das Versteigerungsgut auf eigene Rechnung einholen zu lassen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird. Der Bieter erwirbt die Gegenstände daher wie besehen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche gegenüber Versteigerer und Verkäufer. Beanstandungen nach Zuschlagserteilung, gleich welcher Art, insbesondere aber für Beschaffenheit und Zuschreibung, können mithin nicht mehr berücksichtigt werden. Schriftliche wie mündliche Angaben des Versteigerers zu dem Versteigerungsgut, insbesondere in dem jeweiligen Versteigerungskatalog, sind lediglich Beschreibungen des Versteigerungsgutes, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden, stellen aber keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der § 459 ff BGB dar. Abbildungen im Katalog dienen der Zusatzinformation- Irrtum vorbehalten. Die Verschuldenshaftung des Versteigerers ist auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.

3. Auktionsbesucher erhalten gegen Angabe des Namens und ihrer persönlichen Daten eine Bieternummer. Neukunden wirden gebeten, sich bei der Ausgabe der Bieterkarte mit dem Personalausweis zu legitimieren.

4. Gebote erfolgen im Abstand von etwa 10% und werden im einzelnen vom Versteigerer der Höhe nach bestimmt. Die Gebote werden in Euro abgegeben. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebotes. Der Versteigerer kann ohne Angabe von Gründen einzelne Lose nur gesammelt oder gar nicht aufrufen, Gebote zurückweisen, den Zuschlag verweigern oder diesen nur unter Vorbehalt erteilen. Bei Doppelgeboten entscheidet der Versteigerer. Ein bereits erteilter Zuschlag kann bis zum Aufruf des übernächsten Loses zurückgenommen werden bei Zweifeln darüber, ob ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde. Ein Zuschlag unter Vorbehalt bindet den Bieter an sein Gebot für die Dauer von drei Wochen, ohne anderweitige Veräußerungen des Loses auszuschließen. Erfolgt in dieser Zeit nicht der vorbehaltlose Zuschlag, so erlischt das Gebot.

5. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung einer Telefonverbindung oder online-Verbindung.

6. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur sofortigen Abnahme des ersteigerten Objekts und Zahlung des Kaufpreises. Bei laufenden Auktionen kann Zwischenzahlung verlangt werden. Bei abwesenden Bietern gilt eine Bezahlung und Abnahme des Versteigerungsgutes binnen 10 Tagen nach der Auktion noch als rechtzeitig. Mit dem Zuschlag/dem Abschluss des Kaufvertrages geht die Gefahr des völligen Verlustes oder der Beschädigung des Gegenstandes auf den Käufer über. Eine Haftung verbleibt lediglich noch in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Eine Zusendung an den Käufer (per Post oder Spedition) erfolgt nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Gefahr und Kosten. Zur Aufbewahrung oder Versand der Objekte ist das Auktionshaus nicht verpflichtet, eine Versicherung besteht nicht.

7. Der Käufer hat an den Versteigerer den Kaufpreis und ein 23,8%iges Aufgeld inkl. MwSt. hierauf zu bezahlen. Für die Höhe des Kaufpreises ist im Zweifel das Versteigerungsprotokoll maßgebend.

8. Das Eigentum an den erworbenen Gegenständen geht erst nach völliger Bezahlung des in Ziff. 7 genannten Betrages auf den Käufer über. Erst danach kann der Käufer die Übergabe der erworbenen Gegenstände verlangen. Wird der erworbene Gegenstände ausnahmsweise vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt--insbesondere bei Scheckzahlung--, so erfolgt dies unter ausdrücklichem Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers, einschließlich verlängertem Eigentumsvorbehaltes, d.h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung, Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist.

9. Anwesende Bieter kaufen grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sofern sich der Versteigerer damit einverstanden erklärt, dass ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einen vom Bieter genannten Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Vertrages die Mithaftung des Bieters bestehen.

10. Werden die ersteigerten Gegenstände nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Zuschlag abgeholt oder wird trotz Mahnung die fällige Zahlung nicht rechtzeitig und vollständig bewirkt, so kann der Versteigerer in eigenem Namen wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im ersten Fall kann er die erworbenen Gegenstände auf Kosten des Käufers bei einem Spediteur einlagern oder zusenden lassen. Verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so darf er auf Kosten des Käufers die Gegenstände noch einmal versteigern nach Maßgabe der jeweils gültigen Versteigerungsbedingungen und bei Nichtzuschlag anschließend frei verkaufen. In diesem Fall haftet der Käufer darüber hinaus für einen etwaig anstehenden Mindesterlös samt Versteigerungskosten. Auf Auskehrung eines eventuellen Mehrerlöses hingegen besteht kein Anspruch. In jedem Fall steht dem Versteigerer bis zur Zahlung der sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Kosten ein Pfandrecht an den erworbenen Gegenständen zu. Das Wahlrecht des Versteigerers erlischt erst mit Erfüllung sämtlicher Ansprüche.

11. Im Falle des Verzuges hat der Käufer die ausstehende Kaufsumme mit einem Zinssatz von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu verzinsen, mindestens jedoch 8%, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens.

12. Für den freien Verkauf gelten die oben dargestellten Bedingungen sinngemäß, wobei dem Zeitpunkt des Zuschlages dann dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.

13. Erfüllungsort ist Lübeck. Im Verhältnis zu Vollkaufleuten sowie öffentlich-rechtlichen Personen und Sondervermögen ist Lübeck auch Gerichtsstand. Gleiches gilt für Käufer, die im Ausland wohnen, ihren Wohnsitz dorthin verlegt oder deren Wohnsitz unbekannt ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.

Auftrags-/ Einlieferungsbedingungen

Das Auktionshaus Die Eiche OHG (in Folge „Versteigerer“ oder „Auktionshaus“) versteigert die umseitig aufgeführten Gegenstände in einer öffentlichen Versteigerung als Kommissionär in eigenem Namen und für Rechnung des Einlieferers (Kommittenten), der unbenannt bleibt.

Der Einlieferer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er Eigentümer oder zum Verkauf ermächtigter Verfügungsberechtigter ist. Die eingelieferten Gegenstände sind kein unrechtmäßig erworbener Besitz und nicht durch Rechte Dritter belastet.

Der Einlieferer hat den Versteigerer wegen aller, nicht auf einem Verschulden des Versteigerers selbst beruhender Ansprüche, die aus irgendeinem Grund aus Anlass der Versteigerung erhoben werden können, schadlos zu halten. Jegliche Haftung des Versteigerers, gleich aus welchem Grund, für Schäden am Versteigerungsgut - Beschädigung oder Zerstörung - ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer sei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten des Personals oder beauftragter Dritter des Versteigerers.

1. Für alle Angaben - insbesondere Zuschreibungen, Material, - oder Altersangaben übernimmt der Einlieferer die Gewährleistung und Haftung gegenüber dem Käufer. Die Sachen sind gebraucht. Der Einlieferer steht dem Auktionshaus Die Eiche in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zuschlag an den Ersteigerer.

2. Der Einlieferer zahlt an den Versteigerer 20 % der Zuschlagsumme zzgl. derzeit gültiger MwSt., insgesamt also 23,8% als Provision. Im Falle des Nichtverkaufs von eingelieferten Gegenständen ist keine Provision zu zahlen. Bei Gemälden und Grafiken trägt der Einlieferer zusätzlich die Abgabegebühr für die Bildkunst-Folgerechte.

3. Bis zum Ablauf von 1 Monat nach dem Auktionstermin ist der Einlieferer an den Vertrag gebunden. Wird der Vertrag auf Verlangen des Einlieferers vorzeitig aufgehoben, so hat der Einlieferer dem Auktionshaus außer den eventuell getätigten Auslagen (insbesondere Transport-, Katalog- und Fotokosten) auch die Provision (23,8%), berechnet nach dem vereinbarten Limit, oder mangels eines solchen nach der Hälfte des Schätzpreises zu ersetzen.

4. Limitpreise gelten als Mindestpreise, unter denen - außer bei vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber - kein Zuschlag erfolgt. Bleiben Objekte in der Auktion unverkauft, wird es dem Auktionshaus freigestellt, die Mindestpreise im Auktions-Nachverkauf um bis zu 10 % zu reduzieren. Der Auktions-Nachverkauf endet 1 Monat nach dem Auktionstermin. Holt der Einlieferer nach Ende des Auktions-Nachverkaufs die unverkauften Objekte nicht ab, so werden diese in den „freien Verkauf“ übernommen. Im „freien Verkauf“ kann der Limitpreis weiter (d.h. um mehr als 10%) reduziert werden. Dies bedarf keiner weiteren Absprache mit dem Einlieferer und liegt im Ermessen des Auktionshauses.

5. Mit der Provision werden die Kosten für Lagerung, Beschreibung, Katalogerstellung u. Versand, Fotos, Werbemaßnahmen und Ausstellung des Auktionshauses Die Eiche bis zur vereinbarten Auktion abgedeckt.

6. Die Objekte sind dem Auktionshaus Die Eiche auf Rechnung und Gefahr des Einlieferers zuzustellen und im Falle des Nichtverkaufs innerhalb von 12 Wochen nach der Auktion wieder abzuholen. Nach erfolglosem Ablauf der Einlieferungsdauer (max. 12 Wochen) ist das Auktionshaus berechtigt, vom Einlieferer die Abholung der Objekte innerhalb von 14 Tagen zu verlangen. Holt der Einlieferer die Objekte nicht ab, ist das Auktionshaus befugt, über die Ware ohne Einschränkung, insbesondere ohne Beachtung eines ursprünglich vereinbarten Limits, frei zu verfügen. Auch eine unentgeltliche Überlassung der Objekte an Dritte oder die Entsorgung ist gestattet.

7. Der Einlieferer besteht nicht auf Schätzung oder Begutachtung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder von der IHK benannte Gutachter, auch soweit es sich um Gold-, oder Silberwaren, Edelsteine oder Teppiche handelt. Sollte der Einlieferer dennoch ein solches Gutachten wünschen, so wird es vom Versteigerer auf Kosten des Einlieferers eingeholt. Im Übrigen hat der Versteigerer das Recht, das Versteigerungsgut nach freiem pflichtgemäßem Ermessen zu taxieren. Gold, Silber u.a. Edelmetalle können unter Materialwert veräußert werden.

8. Das Auktionshaus haftet nicht für die Erfüllung des Kaufpreisanspruches durch den Käufer. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, steht es dem Einlieferer frei, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vom Käufer Erfüllung zu verlangen oder seine gesetzlichen Rechte wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

9. Dieser Vertrag enthält alle Abreden zwischen Einlieferer und dem Auktionshaus Die Eiche. Mündliche Nebenabreden gelten nicht. Alle Änderungen dieses Versteigerungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

10. Die Auszahlung des Versteigerungserlöses (abzügl. Provision, Mwst. und eventuell angefallener Nebenkosten) erfolgt, soweit der Erlös beim Auktionshaus Die Eiche eingegangen ist, nach persönlicher oder telefonischer Anfrage des Einlieferers. Der Auszahlungsbetrag wird im Zweifel überwiesen- ein Anspruch auf Barauszahlung besteht nicht. Kosten einer unbaren Auszahlung trägt der Zahlungsempfänger.

11. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der Übrigen davon nicht berührt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck.